Verwechslungsfähigkeit von Gebietsbezeichnungen

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Zur Verwechslungsfähigkeit von Gebietsbezeichnungen

Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung beschäftigt sich mit der Abgrenzung der Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" von anderen Bezeichnungen, die ebenfalls auf das Gebiet Kieferorthopädie hinweisen sollen.

In einem unlängst vom Landgericht Kleve entschiedenen Fall hatte ein Zahnarzt mit dem in Österreich erworbenen akademischen Grad "Master of Science Kieferorthopädie" geworben und diesen auf Praxisschild und Briefbögen geführt. Über die Gebietsbezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" verfügte der Zahnarzt indes nicht.

Auf einen entsprechenden Verfügungsantrag zahnärztlicher Kollegen hin verbot das Landgericht Kleve dem Zahnarzt das Führen der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie". Das Gericht wies darauf hin, dass diese Bezeichnung zu Irrtümern und zur Verunsicherung der Patienten führen könne, da diese den "Master of Science Kieferorthopädie" und den "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" als gleichwertig betrachteten, was tatsächlich unzutreffend sei. Die genaue Bedeutung des Titels "Master of Science" in Verbindung mit zahnärztlicher Fachgebietsbezeichnung als Zusatz sei in weiten Teilen der hiesigen Bevölkerung unbekannt, deute jedoch - unzutreffend - auf eine qualifizierte fachgebietsbezogene Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung bei der Zahnärztekammer hin. In Ermangelung der Kenntnisse, die zur Differenzierung der Bezeichnung "Fachzahnarzt" bzw. "Master of Science für Kieferorthopädie" erforderlich sind, bestehe in weiten Bevölkerungsteilen die Gefahr der Identifizierung beider Begriffe, also die Gefahr des Irrtums, man begebe sich mit der Konsultierung eines "Master of Science Kieferorthopädie" in die Behandlung eines "Fachzahnarztes für Kieferorthopädie".

(Landgericht Kleve, Urteil vom 10.08.2007, 8 O 3/07)

Fazit: Die Entscheidung des Landgerichts stellt maßgeblich darauf ab, dass die Fachgebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" nach mindestens dreijähriger, in der Regel ganztägiger, hauptberuflicher Stellung und bestandener Abschlussprüfung vor der Zahnarztkammer verliehen wird, wohingegen die Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" ihrem Inhalt nach keineswegs mit der Fachgebietsbezeichnung gleichwertig sei. Da der Zahnarzt im entschiedenen Fall zu dem Titel "Master of Science" auch die Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" hinzufügte, entsteht nach Auffassung des Landgerichts Kleve die Verwechselungsgefahr zwischen der Fachgebietsbezeichnung und dem akademischen Grad "Master of Science".

Offenbar will das Landgericht Kleve dem Zahnarzt zwar gestatten, den Grad eines Master of Science zu führen, dies aber wohl nur ohne die ergänzende Bezeichnung "Kieferorthopädie". Mit dieser doch restriktiven Rechtsauffassung lässt das Landgericht Kleve das Leitbild des aufgeklärten und informierten Verbrauchers außer Acht, das jedoch die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre prägt. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Patient, der seinen Arzt auf Grund der Zusatzbezeichnungen wählt, den Unterschied zwischen einem "Master" und einem "Fachzahnarzt" durchaus kennt.

(September 2007)


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