TMG - Neue Anforderungen an Praxishomepage

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Das neue Telemediengesetz - Rechtliche Anforderungen an den Internetauftritt einer Arztpraxis

Für die rechtlich einwandfreie Internetpräsenz einer Arztpraxis mussten bisher vor allem die Anforderungen des Teledienstegesetzes (TDG) beachtet werden, die dem Anbieter einer Internetseite z.B. eine Impressumspflicht auferlegten. Nach dem vom Bundestag am 18.01.2007 verabschiedeten Gesetz zur Vereinheitlichung des elektronischen Geschäftsverkehrs wird zukünftig nicht mehr zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden; vielmehr werden diese einheitlich zu Telemediendiensten zusammengefasst. Die bisherigen wirtschafts- und datenschutzbezogenen Vorschriften des Teledienstegesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) werden zu einem Telemediengesetz (TMG) zusammengefasst, das zum 01.03.2007 in Kraft tritt. Der Internet-Auftritt einer Arztpraxis, der bisher den Vorgaben des TDG entsprechen musste, hat somit zukünftig die Anforderungen des TMG zu erfüllen, wobei die Regelungen allerdings nicht wesentlich voneinander abweichen.

1. Anwendungsbereich des Telemediengesetzes

Der Anwendungsbereich des TMG umfasst sämtliche Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind. Online-Angebote (Waren und Dienstleistungen) mit sofortiger Bestellmöglichkeit, zeitversetztes Video on Demand, Weblogs, Internet-Suchmaschinen und auch die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen per E-Mail gehören nun zu den Telemediendiensten im Sinne des Gesetzes. Dagegen werden der herkömmliche Rundfunk, Live-Streaming und Webcasting sowie die Internettelefonie nicht von dem Anwendungsbereich des TMG erfasst.

2. Allgemeine Informationspflichten/ Impressumspflicht

Die allgemeinen Informationspflichten des § 6 TDG sind unverändert in § 5 TMG übernommen worden. Nach der Neuregelung obliegt die Impressumspflicht allerdings nur noch Anbietern von geschäftsmäßigen Telemedien, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, so dass Telemedien ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit nicht der allgemeinen Informationspflicht unterliegen (z. B. rein private Homepages).
Im Rahmen des ärztlichen Internetauftritts (Praxishomepage) sind somit auch weiterhin bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, müssen also von jeder einzelnen Ebene der Internetseite erreichbar sein. Zu den erforderlichen Angaben zählen Name, Anschrift, Email-Adresse, zuständige Aufsichtsbehörde (Approbationsbehörde, Kassenärztliche Vereinigung), gesetzliche Berufsbezeichnung ("Arzt/Ärztin") und der Staat, in dem die Bezeichnung verliehen worden ist. Daneben muss der Arzt seine zuständige Ärztekammer und die für ihn einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung) bezeichnen und dem Internetnutzer einen Zugang dazu aufzeigen. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht (ggf. wegen einer Gutachtertätigkeit) muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Internetseite angegeben werden. Gleiches gilt für die Registernummer des Partnerschaftsregisters bei einer bestehenden Partnerschaftsgesellschaft. Eine Verlinkung zu den entsprechenden Institutionen bzw. auch der Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammer ist empfehlenswert.

3. Datenschutzerklärung

Für besondere Verwirrung haben die angeblich neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen an Praxishomepages nach dem TMG gesorgt. In Rundmails an Ärzte und Ärzteverbände war in jüngster Zeit mehrfach davon die Rede, dass mit dem TMG erstmals eine Belehrungspflicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung vor der Nutzung begründet werde und bei Missachtung eine Welle von kostenpflichtigen Abmahnungen drohe. Tatsächlich aber wurden in den §§ 11 bis 15 TMG nur bereits zuvor schon bestehende Regelungen aus dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) und dem MDStV nahezu unverändert aufgenommen. Soweit bei einer Internetpräsentation einer ärztlichen Praxis personenbezogene Daten erhoben oder verwendet werden, musste also auch schon nach bisheriger Rechtslage eine ordnungsgemäße Datenschutz-Belehrung erfolgen.
Interessanter ist die Frage, wann eine Erhebung personenbezogener Daten vorliegt und eine entsprechende Hinweispflicht besteht. Dies ist nämlich nicht erst der Fall, wenn Daten über den Nutzer übertragen werden, die unmittelbar zur Identifikation einer Person führen, so etwa bei Ausfüllen eines Kontaktformulars mit Name, Adresse etc. Schon die vorübergehende Speicherung der IP-Adresse oder des Zugangspfades, durch den der Nutzer auf die Internetseite gelangt ist, sind personenbezogene Daten. Gleichgültig ist auch, ob der Anbieter oder der Provider der Seite die Daten erhebt. In all diesen Fällen ist der Nutzer mit einer entsprechenden Belehrung über die Erhebung der personenbezogenen Daten im gesetzlich festgelegten Umfang zu informieren: Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten sind anzugeben. Da die Unterrichtung "zu Beginn der Nutzung" zu erfolgen hat und der Zugriff auf eine Internetseite aber in der Regel nicht nur über die Startseite erfolgt, bedarf es des Datenschutzhinweises auf jeder einzelnen Stufe der Internetseite. Es bietet sich an, jede Ebene mit der Datenschutzerklärung zu verlinken bzw. den Zugriff von jeder Seite zu ermöglichen, so wie es bereits schon für das Impressum erforderlich ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Bereitstellung eines Emailkontaktformulars der Kontakt auch anonym aufgenommen werden können muss. Die Eintragung des Namens darf also nicht zu einem Pflichtfeld erklärt werden.

4. Werbe-Newsletter und Patienteninformationen per E-Mail

Tatsächlich neu ist die besondere Kennzeichnungspflicht für Kommunikation (Newsletter, E-Mails, etc.) mit werbendem Inhalt. Der kommerzielle Charakter und der Absender der Mail dürfen in der Kopf- und Betreffzeile nicht verschleiert oder verheimlicht werden, so dass der Empfänger sich besser vor Spam-Emails schützen kann. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Verschleierung oder eine Verheimlichung dann vorliegt, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Mail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Das bedeutet, dass auch schon die Betreff-Angabe einer Email einen Hinweis auf eine enthaltene Werbung enthalten muss, soweit sich dies nicht schon aus der Absenderadresse ergibt (z.B. werbenewsletter@arzt-xyz.de).
Allerdings sind im ärztlichen Bereich darüber hinaus immer noch die berufsrechtlichen Grenzen der Werbemöglichkeiten - auch im Internet - zu beachten, nach denen berufswidrige Werbung von vorne herein untersagt ist. Zahlreiche Hinweise hierzu haben wir auf der Internetseite www.arztwerberecht.de zusammengestellt.

(Februar 2007)


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