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OLG: AUGENARZT DARF BRILLENVERKAUF VERMITTELN
 

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OLG: Augenarzt darf Brillenverkauf vermitteln

Die Rechtslage hinsichtlich der Abgabe von Medizinprodukten durch Ärzte hat sich einen entscheidenden Schritt weiterentwickelt. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2000 die Anpassung von Hörgeräten durch HNO-Ärzte gebilligt hatte, hat das OLG Celle jetzt eine analoge Entscheidung über die Brillenanpassung durch Augenärzte getroffen:

Ein Augenarzt bot seinen Patienten, die eine Brille benötigten, an, sich aus einer Kollektion von 60 Mustergestellen eines kooperierenden Optikers eine Brille auszusuchen. Nach Auswahl der Fassung maß der Augenarzt den Abstand zwischen Ohrmuschel und Brillenscharnier und übermittelte diese Daten, die augenärztliche Brillenverordnung und die Werte der Pupillendistanz und des Hornhaut-Scheitel-Abstandes an den Optiker. Dieser wählte dann die Gläser aus und verschickte die fertige Brille entweder unmittelbar an den Patienten oder aber zwecks abschließender Anpassung an die Augenarztpraxis.

Eine Wettbewerbszentrale wertete dieses Verhalten des Arztes als Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht, das dem Arzt verbiete, Patienten ohne sachlichen Grund an einen bestimmten Gesundheitsdienstleister (hier den Optiker) zu verweisen; darüber hinaus sei es Ärzten verwehrt, Waren oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten, solange dies nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sei. Der Augenarzt entgegnete, er biete die Brillenauswahl und -anpassung nur denjenigen Patienten an, bei denen in der Vergangenheit Sehstörungen aufgrund falsch korrigierter Refraktionsanomalien auftraten oder bei denen das Risiko derartiger Probleme erhöht sei. Auch bei alten oder gehbehinderten Patienten offeriere er diesen verkürzten Versorgungsweg. Dennoch hat das Landgericht den Arzt verurteilt; die Berufung zum Oberlandesgericht hatte jedoch Erfolg:

Das OLG Celle betonte, dass die Vermittlung des Brillenkaufs durch den Augenarzt nur dann berufsrechtswidrig sei, wenn es an einem sachlichen Grund hierfür fehle. Ein solcher sachlicher Grund könne neben medizinischen Aspekten auch in der Qualität der Versorgung, in der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder in wirtschaftlichen Bewandtnissen liegen. Der Augenarzt habe insoweit dargelegt, dass er mit der unmittelbaren Brillenbestellung über ihn eine bessere Versorgung der Patienten sowie eine größere Kontrolle bei der Übereinstimmung der Verordnung mit den Brillengläsern erreichen wolle. Im Übrigen diene das Verbot der Abgabe von Medizinprodukten durch den Arzt lediglich der Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes, damit keine Kommerzialisierung des Arztberufes die medizinische Versorgung langfristig beeinträchtige. Da es also nicht der Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren diene, sei der Begriff der Produkte, die notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind, weit auszulegen. Es genüge hierfür, dass der Arzt Anpassungs- und Kontrollleistungen für erforderlich erachtet und die Abgabe der Ware in direktem Zusammenhang damit vornimmt oder veranlasst.

(OLG Celle, Urt. v. 21.12.2006, 13 U 118/06)

Fazit: Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf andere Fachgruppen haben. Vielfältige Konstellationen sind hier vorstellbar, wie z.B. die Anpassung von Kompressionsstrümpfen bei Chirurgen. Auch wenn dieses Urteil keinen Freibrief für einen schwunghaften Handel mit Medizinprodukten in Arztpraxen darstellt, da stets ein Bezug zur unmittelbaren Patientenbehandlung gefordert wird, ist es ein weiterer Schritt zur Liberalisierung der ärztlichen Berufsausübung. Gerade die Wertung, dass der Begriff des notwendigen Bestandteils der Therapie weit auszulegen sei, eröffnet einen größeren Spielraum für die Abgabe von Medizinprodukten.

(Januar 2007)


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